§ 4 LuftSchlichtV
Schlichter
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(1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.
(2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zulässig.
- 1.
- einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder
- 2.
- einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft, dem ein an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört, oder
- 3.
- einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnimmt.
- 1.
- Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Ausübung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,
- 2.
- sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder
- 3.
- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(5) Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren.
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