§ 2 LuftSiG
Aufgaben
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Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
- 1.
- Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
- 2.
- Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
- 3.
- Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
- 4.
- Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
- 5.
- Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.
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