§ 3 LuftVerkSiV

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung
1.
die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.
2.
Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.

Suchhilfen: Beförderungspflicht aussetzen, Luftfahrtunternehmen Priorität, Transportpflicht ruhen lassen, Fluggesellschaft Reihenfolge, Luftverkehrspflicht pausieren, Beförderungen vorrangig anordnen, Luftverkehrsverordnung vorübergehend, setzen, förderungen, ordnen