§ 7 LuftVerkSiV
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.
Suchhilfen: Rechtsverordnung Anwendung, Bundesministerium Verkehr Bestimmung, Verkehrssicherstellungsgesetz Anwendung, Verordnung erst nach Genehmigung, Gesetzliche Anwendungsbedingungen, wendung, stimmung, ordnung, wendungsbedingungen