Art 11 LuftVGÄndG 11 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026