§ 3 LuftVGBV – Voraussetzungen für die Beleihung

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(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVGBV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026