§ 1 LuftVStFestV 2016
Steuersätze 2016
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Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2016 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,38 Euro, - 2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,05 Euro, - 3.
in anderen Ländern: 41,49 Euro.
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