§ 11 LuftVStG
Steuersatz
↗ Links
| 1. | in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz | 13,03 Euro |
| 2. | in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz | 33,01 Euro |
| 3. | in anderen Ländern | 59,43 Euro. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
- 1.
- auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- 2.
- sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.
Fußnoten
§ 11: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.11.2014 I 1764 - 1 BvF 3/11 -
Suchhilfen: Steuersatz pro Passagier, Steuerermäßigung Nordseeinsel, Steuer für Auslandsflüge