§ 102a LuftVZO
Anzeigepflicht
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Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.
Suchhilfen: Versicherungsschutz unterbrechen melden, Versicherungsende anzeigen, Deckungssumme erschöpft melden, Luftfahrzeug Zulassungspflicht melden, Versicherungsunterbrechung melden, Versicherungsbeendigung melden, brechen, zeigen, sicherungsunterbrechung, sicherungsbeendigung