§ 109 LuftVZO

Inkrafttreten

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(1) (Inkrafttreten)

(2) (Außerkrafttreten)

(3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.

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