§ 73 LuftVZO
Genehmigungsbehörde
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Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird
- 1.
- für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,
- 2.
- für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Landesluftfahrtbehörde,
- 3.
- in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt
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