§ 4 LwAltschV
Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus Gewinn
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(1) Für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2005 endet, wird die bisherige Bemessungsgrundlage für die Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 14 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zugrunde gelegt.
(2) Erstmalig für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2006 endet, und für die Folgejahre wird als Bemessungsgrundlage für die Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung der ungewichtete Durchschnitt der aus § 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes jeweils resultierenden Bemessungsgrundlage des Prognosezeitraumes zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes bleibt bei der Durchschnittsbildung unberücksichtigt.
(3) Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes und erzielen einzelne einbezogene Unternehmen im Durchschnitt des Prognosezeitraumes Verluste, ist davon auszugehen, dass der Kreditnehmer alle Anstrengungen unternimmt, um diese Verluste zukünftig zu reduzieren. In die Ermittlung der Bemessungsgrundlage fließen daher in diesen Fällen nur 25 vom Hundert des durchschnittlichen Verlustes dieser Unternehmen ein. Betreibt das Unternehmen im Wesentlichen Vermögensverwaltung, können die durchschnittlichen Verluste dieses Unternehmens zu 50 vom Hundert berücksichtigt werden.
| Region | Kalkulatorischer Betrag für landwirtschaftliche Flächen in Euro je Hektar |
| Brandenburg und Berlin | 293 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 322 |
| Sachsen | 349 |
| Sachsen-Anhalt | 341 |
| Thüringen | 345 |
(5) Auf die gemäß Absatz 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage wird der jeweils geltende Abführungssatz (für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2005 endet: 20 vom Hundert; für Folgejahre: 55 vom Hundert) angewendet; von dem Abführungsbetrag wird ein Risikoabschlag von 15 vom Hundert vorgenommen.
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