Anlage II LwAusbV 1995
(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)
- Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
- lfd. Nr. 2.4
- Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion
- lfd. Nr. 2.1
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
- Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
- lfd. Nr. 2.1
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
- Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
- Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- betriebliche Ergebnisse
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
- Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- betriebliche Ergebnisse