§ 1 MühGetreiWiTechAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und der Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28, Müller, der Handwerksordnung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MühGetreiWiTechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-22-1-22 v. 1.6.2006 I 1285 (MüAusbV 2006)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026