§ 2 MaßstG
Bindungswirkung der Maßstäbe
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(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.
(2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.
(3) (weggefallen)
Suchhilfen: jährliche Zuteilung, finanzwirtschaftliche Anpassung, Bindungswirkung von Maßstäben, Finanzielle Verhältnisse, Maßstabregelung, teilung, passung