§ 18 MalerLackAusbV

Inhalt des Teiles 2

📖
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Suchhilfen: Gesellenprüfung Maler‑Lackierer, Lehrstoff für Gesellenprüfung, Prüfungsanforderungen Teil 2