§ 69 MarkenG
Mündliche Verhandlung
📖
↗ Links
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
- einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.
- vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3.
- das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Suchhilfen: Verhandlung vor Bundespatentgericht, Beweis vor Gericht, sachdienliche Verhandlung, Markenverfahren mündliche Verhandlung, Verhandlung auf Antrag, Gerichtliche Verhandlung im Markenrecht, Verhandlung bei Markenstreit, handlung