§ 89a MarkenG
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Verfahrensrüge, Gehöranspruch durchsetzen, Gerichtliche Anhörung beantragen, Anspruch auf rechtliches Gehör, setzen, hörung, antragen