§ 12 MarkenV
Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken
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(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
(2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend.
Suchhilfen: Positionsmarke beantragen, Kennfadenmarke anmelden, Mustermarke Schutz, Bewegungsmarke Registrierung, Multimediamarke Antrag, Hologrammmarke Eintragung, Sondermarke anmelden, Markenart wählen, antragen, melden, tragung