§ 4 MarkenV
Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
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(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.
(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.
Suchhilfen: Kollektivmarke anmelden, Gewährleistungsmarke beantragen, Markensatzung einreichen, Markenänderung melden, Satzungsänderung nach Eintragung, Kollektivmarke Erklärung abgeben, Gewährleistungsmarke Satzung einreichen, antragen, reichen, tragung, klärung, geben