§ 6 MarketGestAusbV – Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarketGestAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2009 I 1714
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026