§ 6 MarketGestAusbV – Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarketGestAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2009 I 1714

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026