§ 16 MarkschBergV
Anforderungen an Gebiete nach § 125 Absatz 2 des Bundesberggesetzes
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Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen
- 1.
- nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der Lagerstätte sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und
- 2.
- nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere den tektonischen oder hydrologischen, oder den gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vorgängen
Suchhilfen: Gebietsbestimmung nach Bergrecht, Messungen im Bergbau beantragen, Lagerstätten‑Einflüsse messen, Genehmigung für geologische Messungen, Bergrechtliche Gebietsanalyse, antragen