§ 6 MautRegV
Bekanntmachung des Mautdienstregisters
📖
↗ Links
(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.
(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.
Suchhilfen: Mautdienstregister einsehen, Mautregister veröffentlichen, Mautdaten online abrufen, Mautregister Änderungen, Mautdienstregister Bekanntmachung, sehen, öffentlichen, rufen, kanntmachung