§ 13 MautVvfV

Form und Fristen

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(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.

(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.

Suchhilfen: schriftliche Erklärung, Einreichung per E‑Mail, Formvorschrift, Verfahrensfrist, Einlassung schriftlich, Fristwahrung, klärung, reichung, lassung