§ 15 MB-APrV – Erlaubnisurkunde

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Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MB-APrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. September 2025