§ 18 MBankDVDV

Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

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Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

Suchhilfen: Zusammenfassendes Zeugnis erstellen, Ausbildungsrangpunktzahl ermitteln, Rangpunkte eintragen, Leistungstestnoten dokumentieren, Dienstliche Bewertung festhalten, Zeugnis vor Abschlussprüfung erhalten, stellen, tragen, wertung, schlussprüfung, halten