§ 1 MbauMstrV

Gegenstand

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Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.

Suchhilfen: Meisterprüfung Modellbauer, Prüfungsteil I, Prüfungsteil II, Modellbauer Ausbildung, bildung