§ 16 MbBO

Überwachen der Betriebsanlagen

📖

Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

Suchhilfen: Betriebsanlagen überwachen, Gefahren frühzeitig erkennen, Sicherheitsüberwachung von Anlagen, Betriebsgefährdung verhindern, Umfeldkontrolle von Betrieb, Gegenmaßnahmen bei Gefahr, triebsanlagen, wachen, kennen, lagen, triebsgefährdung, maßnahmen