§ 31 MbBO

Tauglichkeit

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Betriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es verboten, im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig zu werden.

Suchhilfen: Alkoholeinfluss Arbeit, Berauschende Mittel Verbot, Tauglichkeit prüfen, Sicherheitsbereich Tätigkeit, Arbeitsfähigkeit bei Drogen, Eignungsprüfung Sicherheit, Gefährdung durch Alkohol, Betriebsbedienstete Untauglichkeit