§ 1 MBergBGebV
Erhebung von Gebühren und Auslagen
📖
↗ Links
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Suchhilfen: Gebühren Meeresbodenbergbau, Auslagen Meeresbodenbergbau, Kosten Bergbauamt, Gebührenverzeichnis Meeresboden, Gebühren erheben öffentliches Bergwerk, Auslagen nach Bundesgebührengesetz, Gebühren für individuelle Leistungen, Gebühren und Auslagen Antrag, lagen, heben