§ 10 MDBNDVerfSchVDV
Abweichende Bewertungen
↗ Links
(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.
(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.
- 1.
- der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden,
- 2.
- der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden und
- 3.
- der Bewertung der oder des Drittprüfenden.
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