§ 19 MDBNDVerfSchVDV
Bestehen des mündlichen Teils
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Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Bestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.