§ 28 MDBNDVerfSchVDV

Organisation und Durchführung

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Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Suchhilfen: fachtheoretische Ausbildung organisieren, Ausbildung durchführen, Nachrichtendienstliche Fortbildung, Ausbildungszentrum Zuständigkeit, Theoretische Ausbildung planen, Ausbildungsdurchführung, Zuständigkeit für Ausbildung, bildung, führen, bildungsdurchführung