§ 45 MDBNDVerfSchVDV

Bestehen der Zwischenprüfung

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Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

Suchhilfen: Rangpunktzahl fünf, Zwischenprüfung Voraussetzungen, aussetzungen