§ 48 MDBNDVerfSchVDV – Wiederholung der Zwischenprüfung

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(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.

(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MDBNDVerfSchVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026