§ 2 EinhZeitG – Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
- 1.
- die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
- 2.
- dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EinhZeitG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026