§ 2 EinhZeitG – Gesetzliche Einheiten im Meßwesen

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Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
1.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2.
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EinhZeitG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;

zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026