§ 5 MedaillenV
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
Suchhilfen: Medaillen herstellen, Münzstücke verkaufen, illegaler Münzhandel, Medaillenverstoß, Kommerzieller Medaillenverkauf, Münzschmuggel, Verstoß Medaillenverordnung, Münzherstellung ohne Erlaubnis, kaufen