§ 13 MedCanG
Durchfuhr
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Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig
- 1.
- ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und
- 2.
- ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer anderen dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht.
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