§ 1 MedInfoFAngAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Archiv,
- 2.
- Bibliothek,
- 3.
- Information und Dokumentation,
- 4.
- Bildagentur,
- 5.
- Medizinische Dokumentation
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedInfoFAngAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2000 I 222
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2025