§ 6 MWV
Störung
↗ Links
- 1.
- die Art und den Grund der Störung einschließlich möglicher Auswirkungen der Störung auf die Aussendung öffentlicher Warnungen sowie
- 2.
- den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung.
(2) Nach Behebung der Störung haben die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die Telekommunikationsanlagen und technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben diejenigen Telekommunikationsanlagen und technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben können, unverzüglich und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen und Übertragungswegen anderer Nutzer zu entstören.
Suchhilfen: Mobilfunkstörung melden, Warnsystem Ausfall, Störung Telekommunikationsanlage, öffentliche Warnungen unterbrechen, Netzbetreiber Störungsanzeige, Störungsbericht Bundesnetzagentur, Technische Störung Notfallwarnung, brechen