§ 30 MgFSG

Tendenzunternehmen

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Kapitel 2 findet keine Anwendung auf eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend folgenden Bestimmungen oder Zwecken dient:
1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist.

Suchhilfen: politische Zweckgesellschaft, gemeinnützige Zweckgesellschaft, kulturelle Zweckgesellschaft, medienbezogene Zweckgesellschaft, charity Unternehmen, nonprofit Unternehmen, zweckgebundene Gesellschaft, nehmen