§ 4 MgFSG
Anwendung des Rechts des Sitzstaats
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Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Suchhilfen: Mitbestimmung Arbeitnehmer Sitzstaat, Arbeitnehmervertretung im Unternehmen, Betriebsrat im Ausland, Unternehmensorgane Mitbestimmung, Sitzland Rechtsanwendung, bestimmung, nehmen