§ 19 MgVG

Niederschrift

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In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,
2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und
3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

Suchhilfen: Mediationsprotokoll, Beschluss festhalten, Mehrheiten dokumentieren, Nichtaufnahme der Verhandlung festhalten, Abschrift an Leitungen übermitteln, handlung