§ 35 MgVG
Bußgeldvorschriften
📖
↗ Links
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Suchhilfen: falsche Meldung, unvollständige Auskunft, verspätete Information, Bußgeld falsche Angabe, Ordnungswidrigkeit Meldedaten, Geldbuße bei falscher Auskunft