§ 4 MgVG
Anwendung des Rechts des Sitzstaats
📖
↗ Links
Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Suchhilfen: Arbeitnehmermitbestimmung, Sitzstaat, Mitbestimmungsrechte