§ 13 MilchFettG
Verkauf von Landbutter
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Die obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken.
Verkauf von Landbutter
Die obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken.