§ 20 MilchLMeistPrV

Befreiung von Prüfungsbestandteilen

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Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

Suchhilfen: Anteil Prüfung erhöhen, Prüfungskomponente entfallen, Prüfungsanteil ausnahmsweise weglassen, höhen, fallen, lassen