§ 13 MilchMargG

Anhörung von Sachkennern

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Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.

Suchhilfen: Experten konsultieren, Wissenschaftliche Beratung einholen, Verbrauchermeinung einholen, Wirtschaftliche Expertise einholen, Regelungsentwurf prüfen, Fachliche Stellungnahme einholen, ratung, holen, brauchermeinung