§ 50 MilchPQV
Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
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(1) Bei der Herstellung der in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse darf Laktase verwendet werden.
(2) Bei der Herstellung von Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50° Celsius unterzogen werden, dürfen Stärke und Speisegelatine verwendet werden.
(3) Bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen dürfen Aromen, Stärke, Speisegelatine sowie Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Ein verwendetes Aroma darf den Geschmack eines Lebensmittels, das für die Bezeichnung maßgeblich ist, nicht überlagern.
Suchhilfen: Laktase in Milch zulässig, Stärke in Joghurt verwenden, Gelatine in Sauermilcherzeugnissen, Aromen in Milchmischungen, Milchzusatzstoffe erlauben, Verarbeitungshilfsstoffe Milch, Zusatzstoffe für Molkenmischungen, Milcherzeugnisse Zusatzstoffe Regelung, wenden, lauben