§ 61 MilchPQV
Art und Weise der Kennzeichnung
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↗ Links
(1) Soweit die Art und die Weise der in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung nicht durch
- 1.
- diese Verordnung,
- 2.
- die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- 3.
- die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission oder
- 4.
- die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
(2) Für die Bereitstellung nach § 60 Absatz 3 gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
Suchhilfen: Kennzeichnung von Milch, Lebensmittelkennzeichnungspflicht, Kennzeichnungsvorschriften Milch, Kennzeichnungspflicht EU‑Lebensmittel